Lückentext-1: Sozialstaatsprinzip

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1. Welches Prinzip liegt dem Sozialrecht in Deutschland zugrunde? Wo ist es verfassungsrechtlich verankert und was besagt es?

Sozialstaatsprinzip

Dem Sozialrecht liegt das zugrunde.

Es ist in Art. Abs. und Art. Abs. GG verankert.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, und zu fördern.

Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts sind die der Art. bis GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher konkretisiert.

Dieses Grundrecht wird aus Art. Abs. GG in Verbindung mit Art. Abs. GG hergeleitet.


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Lösung

Sozialstaatsprinzip

Dem Sozialrecht liegt das Sozialstaatsprinzip zugrunde.

Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu fördern.

Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts sind die Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher konkretisiert.

Dieses Grundrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.

Lückentext-2: Sozialstaatsprinzip

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1. Welches Prinzip liegt dem Sozialrecht in Deutschland zugrunde? Wo ist es verfassungsrechtlich verankert und was besagt es?

Sozialstaatsprinzip

Dem Sozialrecht das Sozialstaatsprinzip zugrunde.

Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG .

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit .

Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts die Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher .

Dieses Grundrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.


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Sozialstaatsprinzip

Dem Sozialrecht liegt das Sozialstaatsprinzip zugrunde.

Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu fördern.

Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts sind die Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher konkretisiert.

Dieses Grundrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.

Lückentext-3: Sozialstaatsprinzip

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1. Welches Prinzip liegt dem Sozialrecht in Deutschland zugrunde? Wo ist es verfassungsrechtlich verankert und was besagt es?

Sozialstaatsprinzip

Dem Sozialrecht liegt das Sozialstaatsprinzip zugrunde.

Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 verankert.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den , soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu fördern.

Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts sind die der Art. 1 bis 19 GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das hat im Jahr 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher konkretisiert.

Dieses Grundrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG .


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Sozialstaatsprinzip

Dem Sozialrecht liegt das Sozialstaatsprinzip zugrunde.

Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu fördern.

Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts sind die Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher konkretisiert.

Dieses Grundrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.