Lückentext-1: Aufschiebende Wirkung
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9. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?
Gesetzliche Grundlage
§ 86a Abs. 1 (Sozialgerichtsgesetz)
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich vollzogen werden darf.
Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).
Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind § 86a Abs. 2 SGG geregelt.
Anmerkung:
Der Betroffene kann einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.
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Lösung
§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.
Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).
Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.
Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.
Lückentext-2: Aufschiebende Wirkung
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9. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?
Gesetzliche Grundlage
§ Abs. SGG ()
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener bis zur Entscheidung über den oder die grundsätzlich nicht werden darf.
Rechtsgrundlage ist § Abs. SGG ( , das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).
Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § Abs. SGG .
Anmerkung:
Der Betroffene kann gegen einen Widerspruch bei der einlegen.
Falls der erfolglos bleibt, kann er beim Sozialgericht erheben.
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Lösung
§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.
Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).
Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.
Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.
Lückentext-3: Aufschiebende Wirkung
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9. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?
Gesetzliche Grundlage
§ 86a Abs. 1 SGG ( )
Die bedeutet, dass ein Verwaltungsakt bis zur über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.
ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).
von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.
Anmerkung:
Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der einlegen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim erheben.
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Lösung
§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.
Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).
Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.
Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.