Lückentext-1: Aufschiebende Wirkung

Ergänzen Sie die fehlenden Wörter. Klicken Sie anschließend auf „Antworten prüfen“ oder „Lösung anzeigen“.


9. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?

Gesetzliche Grundlage

§ 86a Abs. 1 (Sozialgerichtsgesetz)

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich vollzogen werden darf.

Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind § 86a Abs. 2 SGG geregelt.

Anmerkung:

Der Betroffene kann einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.

Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.


Fenster schließen

Lösung

§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.

Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.

Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.

Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.

Lückentext-2: Aufschiebende Wirkung

Ergänzen Sie die fehlenden Wörter. Klicken Sie anschließend auf „Antworten prüfen“ oder „Lösung anzeigen“.


9. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?

Gesetzliche Grundlage

§ Abs. SGG ()

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener bis zur Entscheidung über den oder die grundsätzlich nicht werden darf.

Rechtsgrundlage ist § Abs. SGG ( , das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § Abs. SGG .

Anmerkung:

Der Betroffene kann gegen einen Widerspruch bei der einlegen.

Falls der erfolglos bleibt, kann er beim Sozialgericht erheben.


Fenster schließen

Lösung

§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.

Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.

Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.

Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.

Lückentext-3: Aufschiebende Wirkung

Ergänzen Sie die fehlenden Wörter. Klicken Sie anschließend auf „Antworten prüfen“ oder „Lösung anzeigen“.


9. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?

Gesetzliche Grundlage

§ 86a Abs. 1 SGG ( )

Die bedeutet, dass ein Verwaltungsakt bis zur über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.

ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.

Anmerkung:

Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der einlegen.

Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim erheben.


Fenster schließen

Lösung

§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz)

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.

Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.

Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.

Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.