Lückentext-1: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

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10. Wann wird im Sozialrecht ein Verwaltungsakt wirksam? Was gilt in diesem Zusammenhang für den mit einfachem Brief zur Post gegebenen Bescheid?

Gesetzliche Grundlage

§ SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

§ 37 Abs. SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Wirksamkeit

Ein Verwaltungsakt wird wirksam, sobald er dem Betroffenen wird (§ 39 SGB X).

Bekanntgabe und die Drei-Tages-Fiktion

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt grundsätzlich die sogenannte .

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Ausnahme

Wenn der Zugang später erfolgte oder gar nicht stattfand, kann dies im berücksichtigt werden.


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Lösung

§ 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

§ 37 Abs. 2 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt wird wirksam, sobald er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 SGB X).

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt grundsätzlich die sogenannte Drei-Tages-Fiktion.

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Wenn der Zugang später erfolgte oder gar nicht stattfand, kann dies im Einzelfall berücksichtigt werden.

Lückentext-2: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

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10. Wann wird im Sozialrecht ein Verwaltungsakt wirksam? Was gilt in diesem Zusammenhang für den mit einfachem Brief zur Post gegebenen Bescheid?

Gesetzliche Grundlage

§ 39 SGB X - des Verwaltungsaktes

§ 37 Abs. 2 SGB X - des Verwaltungsaktes

Wirksamkeit

Ein Verwaltungsakt wird wirksam, er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 SGB X).

Bekanntgabe und die Drei-Tages-Fiktion

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt die sogenannte Drei-Tages-Fiktion.

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Ausnahme

Wenn der Zugang später erfolgte oder gar nicht stattfand, dies im Einzelfall berücksichtigt werden.


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§ 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

§ 37 Abs. 2 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt wird wirksam, sobald er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 SGB X).

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt grundsätzlich die sogenannte Drei-Tages-Fiktion.

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Wenn der Zugang später erfolgte oder gar nicht stattfand, kann dies im Einzelfall berücksichtigt werden.

Lückentext-3: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

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10. Wann wird im Sozialrecht ein Verwaltungsakt wirksam? Was gilt in diesem Zusammenhang für den mit einfachem Brief zur Post gegebenen Bescheid?

Gesetzliche Grundlage

§ 39 SGB X - des Verwaltungsaktes

§ 37 Abs. 2 SGB X - des Verwaltungsaktes

Wirksamkeit

Ein wird wirksam, sobald er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 SGB X).

Bekanntgabe und die Drei-Tages-Fiktion

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt grundsätzlich die sogenannte .

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Ausnahme

Wenn der später erfolgte oder gar nicht stattfand, kann dies im Einzelfall berücksichtigt werden.


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§ 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

§ 37 Abs. 2 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt wird wirksam, sobald er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 SGB X).

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt grundsätzlich die sogenannte Drei-Tages-Fiktion.

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Wenn der Zugang später erfolgte oder gar nicht stattfand, kann dies im Einzelfall berücksichtigt werden.