SGB I - Fälle und Lösungen
Übungsfälle zum Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs. Klicken Sie auf eine Karte, um die Lösung mit Rechtsgrundlage anzuzeigen.
Handlungsfähigkeit
Der 16-jährige Max möchte selbst einen Antrag auf Waisenrente stellen. Seine Eltern sind dagegen und möchten den Antrag nicht unterschreiben.
Frage:
Kann Max den Antrag selbst stellen?
Klicken zum Umdrehen
Ja, grundsätzlich kann Max den Antrag selbst stellen.
Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, können Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
§ 36 Abs. 1 SGB IDarlehen (rückzahlbare Geldleistung)
Die 17-jährige Anna beantragt eine Sozialleistung in Form eines Darlehens. Sie möchte das Darlehen ohne Beteiligung ihrer Eltern entgegennehmen.
Frage:
Ist das ohne Zustimmung möglich?
Klicken zum Umdrehen
Nein.
Die Entgegennahme von Darlehen, also rückzahlbaren Geldleistungen, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 36 Abs. 2 SGB IAufklärung - Allgemeine Informationen
Ein Bürger sieht Informationsbroschüren der Rentenversicherung zur Altersrente und fragt sich, ob solche allgemeinen Informationen überhaupt Aufgabe eines Leistungsträgers sind.
Frage:
Welche Pflicht des Leistungsträgers ist betroffen?
Klicken zum Umdrehen
Es geht um die Aufklärung.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären.
§ 13 SGB IBeratung - Individuelle und personenbezogene Unterstützung
Frau Müller hatte einen Unfall und möchte wissen, welche Sozialleistungen sie in ihrer konkreten Lebenssituation beantragen kann. Sie vereinbart einen persönlichen Termin.
Frage:
Welche Pflicht des Leistungsträgers ist betroffen?
Klicken zum Umdrehen
Es geht um Beratung.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch.
§ 14 SGB IAuskunft - Konkrete und sachbezogene Informationen
Herr Schmidt ruft bei einem Leistungsträger an und fragt nach einer konkreten Voraussetzung für ein bestimmtes Verfahren.
Frage:
Welche Pflicht des Leistungsträgers ist betroffen?
Klicken zum Umdrehen
Es geht um Auskunft.
Die Leistungsträger haben Auskünfte über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch zu erteilen.
§ 15 SGB IAngabe von Tatsachen (wichtige Informationen mitteilen)
Eine Leistungsberechtigte verschweigt, dass sie eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Diese Beschäftigung kann für die Leistung wichtig sein.
Frage:
Liegt ein Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht vor?
Klicken zum Umdrehen
Ja.
Leistungsberechtigte müssen alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angeben, also wichtige und wahrheitsgemäße Informationen mitteilen, und Änderungen mitteilen.
§ 60 SGB IPersönliches Erscheinen
Ein Antragsteller wird zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Die persönliche Klärung ist für die Entscheidung erforderlich. Er erscheint ohne Begründung nicht.
Frage:
Kann dies sozialrechtliche Folgen haben?
Klicken zum Umdrehen
Ja.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des Leistungsträgers persönlich erscheinen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist.
§ 61 SGB IGrenzen der Mitwirkung
Ein Antragsteller soll Unterlagen beschaffen, die nachweislich (also nachweisbar) nicht mehr existieren. Ohne diese Unterlagen möchte der Leistungsträger den Antrag nicht weiterbearbeiten.
Frage:
Muss der Antragsteller trotzdem mitwirken?
Klicken zum Umdrehen
Nur soweit die Mitwirkung möglich und zumutbar ist.
Mitwirkungspflichten bestehen nur innerhalb gesetzlicher Grenzen. Niemand muss Unmögliches oder Unzumutbares leisten.
§ 65 SGB IAufwendungsersatz (also Kostenerstattung)
Eine Antragstellerin muss für eine vom Leistungsträger verlangte Untersuchung eine längere Fahrt antreten. Dabei entstehen ihr notwendige Fahrtkosten.
Frage:
Können diese Kosten erstattet werden?
Klicken zum Umdrehen
Ja, notwendige Aufwendungen (Kosten) können erstattet werden.
Wenn durch eine verlangte Mitwirkung notwendige Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) entstehen, kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen.
§ 65a SGB IFehlende Mitwirkung
Ein Antragsteller verweigert trotz Aufforderung die Vorlage wichtiger Unterlagen. Ohne diese Unterlagen kann der Leistungsträger den Antrag nicht prüfen.
Frage:
Welche Folge kann eintreten?
Klicken zum Umdrehen
Die Leistung kann ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Bei fehlender Mitwirkung kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
§ 66 SGB INachholung der Mitwirkung
Eine Sozialleistung wurde wegen fehlender Mitwirkung versagt. Einige Wochen später reicht die Antragstellerin die fehlenden Unterlagen nach.
Frage:
Kann die Mitwirkung nachgeholt werden?
Klicken zum Umdrehen
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Wenn die früher fehlende (oder versäumte) Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Leistungsträger die Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
§ 67 SGB ISozialgeheimnis
Ein Mitarbeiter eines Leistungsträgers erzählt einem Nachbarn von Gesundheitsdaten eines Leistungsberechtigten.
Frage:
Ist das zulässig?
Klicken zum Umdrehen
Nein.
Leistungsträger müssen das Sozialgeheimnis wahren. Sozialdaten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden. Sie dürfen nur befugten Personen zugänglich gemacht oder weitergegeben werden. (Sozialdaten: § 67 Abs. 2 SGB X).
§ 35 SGB I