Verwaltungsrecht - Lernkarten
Karte 1

Sozialstaatsprinzip

Frage:

Welches Prinzip liegt dem Sozialrecht in Deutschland zugrunde? Wo ist es verfassungsrechtlich verankert und was besagt es?

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Antwort

Dem Sozialrecht liegt das Sozialstaatsprinzip zugrunde.

Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu fördern.


Grundrechte

Eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts sind die Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG.

Menschenwürdiges Existenzminimum

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher konkretisiert.

Dieses Grundrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.

Art. 20 Abs. 1 GG · Art. 28 Abs. 1 GG
Karte 2

Säulen der sozialen Sicherung

Frage:

Welche Säulen gibt es im System der sozialen Sicherung? Worin liegen die Unterschiede? Nennen Sie jeweils einen Sozialrechtsbereich für jede Säule.

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Antwort

Das System der sozialen Sicherung in Deutschland besteht aus drei Säulen.

Soziale Vorsorge (Sozialversicherung), Soziale Entschädigung, Soziale Hilfe und Förderung.

Diese drei Bereiche ergänzen sich und sichern gemeinsam den sozialen Schutz und die soziale Gerechtigkeit in Deutschland.


Unterschiede

Die Unterschiede betreffen insbesondere die Ziele, die Finanzierung, die Voraussetzungen, die Leistungshöhe und die Rechtsgrundlagen.

Soziale Vorsorge (Sozialversicherung)

Ziel: Vorsorge gegen allgemeine Lebensrisiken durch Beitragszahlungen und Versicherungsleistungen im Bedarfsfall.

Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge. Die Voraussetzung ist ein Versicherungsverhältnis. Die Leistungshöhe ist beitragsabhängig. Die Rechtsgrundlage umfasst mehrere Bücher des SGB.

Beispiele: Arbeitslosenversicherung (SGB III), Krankenversicherung (SGB V), Rentenversicherung (SGB VI), Unfallversicherung (SGB VII), Pflegeversicherung (SGB XI).

Soziale Entschädigung

Ziel: Ausgleich von Schäden oder Sonderopfern für die Allgemeinheit.

Die Finanzierung erfolgt durch Steuern. Die Voraussetzung ist ein gesetzlich anerkannter Gesundheitsschaden oder ein besonderer Entschädigungstatbestand. Die Leistungshöhe ist gesetzlich festgelegt. Die Rechtsgrundlage ist vor allem SGB XIV.

Beispiel: Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV.

Soziale Hilfe und Förderung

Ziel: Mindestsicherung und Chancengleichheit.

Die Finanzierung erfolgt durch Steuern. Die Voraussetzung ist Bedürftigkeit. Die Leistungshöhe ist bedarfsgerecht. Die Rechtsgrundlage umfasst mehrere Bücher des SGB.

Beispiele: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), BAföG.

SGB III · SGB V · SGB VI · SGB VII · SGB XI · SGB XIV · SGB II · SGB XII · SGB VIII
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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Frage:

Wann kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht? Was besagt dieser Anspruch?

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Antwort

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn ein Sozialleistungsträger seine gesetzlichen Pflichten verletzt und dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.

Dieser Anspruch besagt, dass der Versicherte so gestellt wird, wie er bei rechtmäßigem Verhalten des Sozialleistungsträgers stehen würde.


Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Informationspflichten der Leistungsträger nach §§ 13 bis 15 SGB I.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB.

Rücknahme rechtswidriger Bescheide: regelmäßig 4 Jahre (§ 44 SGB X).

§§ 13-15 SGB I · § 242 BGB · § 44 SGB X
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Doppelfunktion der Antragstellung

Frage:

Welche Doppelfunktion hat die Antragstellung im Sozialrecht?

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Antwort

Die Antragstellung hat eine verfahrenseinleitende und eine materiellrechtliche Funktion.

Verfahrenseinleitende Funktion (Verfahrensrechtlich)

Der Antrag leitet das Verwaltungsverfahren ein. Außerdem begründet er die Entscheidungspflicht des Leistungsträgers.

Materiellrechtliche Funktion (Konstitutive Wirkung)

Der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt den Zeitpunkt des Leistungsbeginns.

Beispiel: Leistungen nach SGB II beginnen grundsätzlich mit der Antragstellung.


Rechtliche Grundlage

§ 16 SGB I - Antragstellung.

Die Doppelfunktion ist durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft anerkannt.

§ 16 SGB I
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Mitwirkungspflichten

Frage:

Welche Mitwirkungspflichten gibt es für den Bürger im Sozialrecht bei Antragstellung und im Verfahren? Wo finden sich die maßgeblichen Vorschriften?

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Antwort

Die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten sind in §§ 60 bis 65a SGB I geregelt.

Gesetzliche Grundlage

§§ 60 bis 65a SGB I - Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten.


Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet:

§ 60 Angabe von Tatsachen:
Alle wichtigen Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen.

§ 61 Persönliches Erscheinen:
Bei Bedarf persönlich zu erscheinen.

§ 62 Untersuchungen:
An erforderlichen Untersuchungen teilzunehmen.

§ 63 Heilbehandlung:
An zumutbaren Heilbehandlungen teilzunehmen.

§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
An zumutbaren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.


Schutz und Grenzen

§ 65 Grenzen der Mitwirkung:
Die Leistungsberechtigten müssen nur mitwirken, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 65a Aufwendungsersatz:
Die Leistungsberechtigten können notwendige Kosten der Mitwirkung erstattet bekommen.

§§ 60-65a SGB I
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Folgen fehlender Mitwirkung

Frage:

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Mitwirkung?

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Antwort

Bei fehlender Mitwirkung kann der Leistungsträger die Sozialleistung nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen oder entziehen.


Gesetzliche Grundlage

§§ 60 bis 65a SGB I - Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten.

§ 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung.

§ 67 SGB I - Nachholung der Mitwirkung.


Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten sind in §§ 60 bis 65a SGB I geregelt.

§ 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung

Bei fehlender Mitwirkung kann der Leistungsträger die Sozialleistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

§ 67 SGB I - Nachholung der Mitwirkung

In bestimmten Fällen können Leistungsberechtigte ihre versäumte Mitwirkung nachholen.

§§ 60-65a SGB I · § 66 SGB I · § 67 SGB I
Karte 7

Amtsermittlungsprinzip

Frage:

Was besagt das Amtsermittlungsprinzip im Sozialrecht? Welche gesetzliche Bestimmung gilt hierfür?

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Antwort

Das Amtsermittlungsprinzip bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt selbst aufklären muss.

Die Behörde ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht nur an die Angaben der Beteiligten gebunden.

Die Behörde trägt die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung, während der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet bleibt.


Gesetzliche Grundlage

§ 20 SGB X - Untersuchungsgrundsatz.

Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und berücksichtigt alle für den Einzelfall relevanten Umstände.

§ 20 SGB X
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Anhörung Beteiligter

Frage:

Bei welchen Sachverhalten muss im Sozialrecht eine Anhörung durchgeführt werden? Welche gesetzliche Bestimmung gilt hierfür?

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Antwort

Im Sozialrecht muss vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich eine Anhörung durchgeführt werden.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 24 SGB X - Anhörung Beteiligter.


Typische Fälle

  • Kürzung von Sozialleistungen
  • Entziehung von Sozialleistungen
  • Rückforderung von Leistungen
  • Ablehnung eines Antrags

Kurzfassung: Eine Anhörung ist nach § 24 SGB X erforderlich, bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird.


Heilung von Verfahrensfehlern

Ein Verstoß gegen § 24 SGB X kann nach § 41 SGB X geheilt werden, wenn die Anhörung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nachgeholt wird.

§ 24 SGB X · § 41 SGB X
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Aufschiebende Wirkung

Frage:

Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Widerspruch und Klage?

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Antwort

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.


Gesetzliche Grundlage

§ 86a Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz, das Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren).

Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung sind in § 86a Abs. 2 SGG geregelt.


Anmerkung

Der Betroffene kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann er Anfechtungsklage beim Sozialgericht erheben.

§ 86a Abs. 1 SGG · § 86a Abs. 2 SGG
Karte 10

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Frage:

Wann wird im Sozialrecht ein Verwaltungsakt wirksam? Was gilt in diesem Zusammenhang für den mit einfachem Brief zur Post gegebenen Bescheid?

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Antwort

Ein Verwaltungsakt wird wirksam, sobald er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 SGB X).


Gesetzliche Grundlage

§ 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.

§ 37 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.


Drei-Tages-Fiktion

Bei einem mit einfachem Brief versandten Bescheid gilt grundsätzlich die sogenannte Drei-Tages-Fiktion.

Der Verwaltungsakt gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 SGB X).

Wenn der Zugang später erfolgte oder gar nicht stattfand, kann dies im Einzelfall berücksichtigt werden.

§ 39 SGB X · § 37 SGB X
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Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

Frage:

Wann kommt eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X in Betracht?

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Antwort

Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 48 SGB X aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben.


Rechtliche Grundlage

§ 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse.


Typische wesentliche Änderungen

Erhöhung des Einkommens.

Wegfall der Hilfebedürftigkeit.

Veränderung des Gesundheitszustandes.

Änderung der Rechtslage.


Typische Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Rentenbescheid.

Bürgergeldbescheid.

Bewilligung von Pflegeleistungen.

Längerfristig bewilligte Sozialleistungen.


Kernaussage

Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern.

§ 48 SGB X
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Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Frage:

Wann kommt eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X in Betracht?

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Antwort

Rechtliche Grundlage

§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt in Betracht, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt vorliegt.

Maßgeblich ist, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war.

Die Rücknahme ist unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zulässig.


Typische Fälle

Eine Rücknahme ist insbesondere möglich, wenn:

der Bescheid durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,

falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden,

der Betroffene wusste, dass der Bescheid rechtswidrig war,

oder die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sind die besonderen Fristenregelungen des § 45 SGB X zu beachten.


Wichtig für die Abgrenzung

§ 45 SGB X: Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts.

§ 48 SGB X: Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei späterer wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.


Kurzform

§ 45 SGB X betrifft die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts.

§ 45 SGB X
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Wesentliche Änderung und Rechtswidrigkeit

Frage:

Worin unterscheidet sich eine „wesentliche Änderung“ und „Rechtswidrigkeit“ bei einem Verwaltungsakt im Sozialrecht? Welcher Zeitpunkt ist für die Bewertung maßgeblich?

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Antwort

"Wesentliche Änderung" nach § 48 SGB X

„Wesentliche Änderung“ heißt: ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit späterer Änderung der Verhältnisse.

Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer wesentlichen Änderung: Zeitpunkt der wesentlichen Änderung.


"Rechtswidrigkeit" im Sinne des § 45 SGB X

„Rechtswidrigkeit“ heißt: ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt.

Maßgeblicher Zeitpunkt bei Rechtswidrigkeit: Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes.


Anmerkung

Für die Anwendung des § 48 SGB X ist eine spätere wesentliche Änderung der Verhältnisse maßgeblich.

Bei § 45 SGB X ist entscheidend, ob der Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war.


Aufhebung (nach § 48 SGB X) oder Rücknahme (nach § 45 SGB X)

Eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X kommt in Betracht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben.

Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt in Betracht, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt vorliegt.


Rechtliche Grundlage

§ 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

§ 48 SGB X · § 45 SGB X
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Rechtssicherheit und Gerechtigkeit

Frage:

Erläutern Sie im Kontext der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes kurz die widerstreitenden Prinzipien „Rechtssicherheit“ und „Gerechtigkeit“.

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Antwort

Gesetzliche Grundlage

Die §§ 44 bis 48 SGB X regeln die Korrektur bestandskräftiger Verwaltungsakte.


Spannungsverhältnis

Zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit besteht daher ein Spannungsverhältnis:

• Einerseits sollen Entscheidungen endgültig sein,
• andererseits sollen Fehler korrigiert werden können.

Der Gesetzgeber löst den Konflikt durch Vorschriften über Rücknahme, Widerruf und Korrektur von Verwaltungsakten im Sinne der §§ 44 bis 48 SGB X.


Anmerkung

Bestandskraft dient der Rechtssicherheit:

Bürger und Verwaltung sollen sich darauf verlassen können, dass eine Entscheidung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen grundsätzlich Bestand hat.

Gerechtigkeit fordert im Einzelfall die Korrektur:

Sie verlangt, dass rechtswidrige oder unrichtige Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden können.

§§ 44 bis 48 SGB X